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Förderungen: auf dieser Seite

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Förderungen der Bafa Stand 11.04.2020

Bafa-trans

Förderübersicht: Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

Art der Heizungaanlage

Gebäudebestand

Neubau

Fördersatz1

Fördersatz mit Austausch Ölheizung1

Fördersatz1

Solarthermieanlage2

30%

30%

30%

Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage

35%

45%

35%

Erneuerbare Energien (EE-Hybridheizung)3

35%

45%

35%

Nachrüstung eines Sekundärbauteils für Biomasseanl. zur Partikelabscheidung oder Brennwertnutzung4

35%

n.a.

n.a

Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Wärmeerzeugung

30%

40%6

n.a.

Gas-Hybridheizung mit späterer Einbindung erneuerbarer Wärmeerzeugung5

20%7

n.a.

n.a,

1 Die Fördersätze verstehen sich als Förderhöchstgrenze und beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme.

2 Da die Solarthermieanlage nie allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes tragen kann, wird hier keine Austauschprämie gewährt.

3 Kombination einer Solarthermieanlage-, Biomasse- und/oder Wärmepumpenanlage.

4 Im Neubau als Errichtung einer Biomasseanlage inkl. Sekundärbauteil.

5 Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.

6 Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inkl. erneuerbarer Wärmeerzeuger.

7 Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.

 

EnEV § 10 Nachrüstverpflichtung alter Heizkessel

Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben

Ausgenommen sind: vorhandene Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel, sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt,

Liegt eine Austausch Pflicht für einen Gaskessel vor, kann das Vorhaben nicht gefördert werden. Liegt bei Umstieg von Öl auf Gas eine Austauschpflicht für den Ölkessel vor, entfällt der Austauschbonus.

Förderantrag was ist zu beachten

  • Die Beantragung einer Förderung für einen der oben genannten Wärmeerzeuger muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Beratungs- und Planungsleistungen dürfen vor der Antragstellung eines förderfähigen Wärmeerzeugers erbracht werden.Bevor Sie einen Vertrag abschließen und Leistungen beauftragen, stellen Sie über das elektronische Antragsformular einen Antrag. Sobald Sie einen Antrag über das elektronische Antragsformular gestellt haben, steht es Ihnen frei mit der geplanten Maßnahme zu beginnen,
  • Sobald Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten und die Maßnahme abgeschlossen haben, können Sie das Online-Verwendungsnachweisformular ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen hochladen. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis online zu aktivieren.
  • Die Antragsabwicklung kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu muss mit dem Antrag eine ausgefüllte Vollmacht hochgeladen werden.
  • Die Antragsstellung und insbesondere der Verwendungsnachweis erfordern vertiefte technische Kenntnisse der Materie. Wir empfehlen daher hierzu den Fachhandwerker oder einen Energieberater zu beauftragen und zu bevollmächtigen
  • Die anrechenbaren förderfähigen Investitionskosten sind bei Wohngebäuden auf 50.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden auf 3,5 Mio. Euro (brutto) begrenzt.

Geförderte Anlagentypen (Klassifizierung)

Im Folgenden wird zwischen Heizungen die nur einer Technologie, und Heizungen die mehrere Technologien nutzen unterschieden.

Die Versorgung eines Gebäudes mit Warmwasser und Heizwärme kann prinzipiell mit einer Technik (monovalent) erfolgen:

  • Gasheizung
  • Ölheizung (nicht förderfähig)
  • Biomasseheizung (Stückholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Wärmepumpe

Weitere Techniken die in der Regel nicht monovalent genutzt werden sind:

  • Solarthermie: lässt sich mit allen Techniken kombinieren
  • Photovoltaik: sinnvoll kombinierbar mit Wärmepumpe (nicht Bestandteil der Bafa Förderung)

Werden mehrere Energiequellen miteinander kombiniert (bivalent, multivalent). Spricht man von Hybridheizungen

Die in einer Hybridanlagen kombinierten Techniken können:

  • Alle auf erneuerbaren Energien basieren: Solar, Biomasse, Wärmepumpe (EE-Hybride)
  • Oder auf fossilen und erneuerbaren: über die Bafa werden nur erneuerbare mit Gasbrennwerttechnik gefördert (Gas-Hybride)

Programm

Bedingungen Altbau

Bedingungen Neubau

Bemerkungen

Solarthermie

  • Solarthermieanlage für Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
  • Europäisches Zertifizierungszeichen Solar Keymark
  • Jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh /m²
  • Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).

 

Mindestkollektorfläche

  • Flachkollektoren: 9 m2
  • Vakuumröhrenkollektoren: 7 m2
  • Luftkollektoren: keine Mindestfläche

Mindestspeichervolumen

  • Flachkollektoren: 40 Liter/m² Kollektorfläche
  • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter/m² Kollektorfläche
  • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich

Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung: min, 3 m2 Kollektorfläche und 200 Liter Pufferspeicher

Solarthermie im Neubau Anlagen im Neubau müssen mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche aufweisen, sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart.

Folgende weitere Voraussetzungen sind im Neubau zu erfüllen:

  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich
  • Oder

es muss sich um ein Solaraktivhaus handeln, d. h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationsberechnung muss mindestens 50 % betragen.

Liink zur liste der förderfähigen kollektore

Biomasse

  • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
  • Bestimmung für den Einsatz kleiner und mittlerer Feueranlagen sind einzuhalten.

 

  • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
    1. Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung
    2. 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb
    3. Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen), 20 mg/m3 (alle anderen Anlagen)
  • Kesselwirkungsgrad min. 89 %  Bei Pelletöfen mit Wassertascher feuerungstechnische Wirkungsgrad min. 90 % .
  • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel min. 30 Liter/kW. Scheitholzvergaserkessel min. 55 Liter/kW
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlag

(Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung):

  • Abgaswärmetauscher (integriert oder als sekundäres Bauteil)
  • elektrostatischer Partikelabscheider
  • filternde Abscheider
  • Abscheider als Abgaswäscher

 

 

Wärmepumpen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen

  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
  • Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
  • Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
  • Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
    • Sole/Wasser-und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
    • Sole/Wasser-und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
    • Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
    • Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
    • Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.
  • Wärmepumpenanlagen im Neubau müssen eine höhere Jahresarbeitszahl oder eine verbesserte Systemeffizienz aufweisen:
    • Jahresarbeitszahlen: Elektrisch betriebene Wärmepumpe: 4,5. Gasbetriebene Wärmepumpe: 1,5
    • Verbesserte Systemeffizienz: Zusätzliche Anlagenteile oder Sonderbauformen tragen zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast während der kalten Witterung bei.
  • Desweiteren ist ein Qualitätscheck der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr vertraglich nachzuweisen.
  • Als Wärmeverteilsystem müssen Flächenheizungen eingesetzt werden

Liste der förderfähigen Wärmepumpen

EE-Hybridheizungen

EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs-und Regelungstechnik miteinander. Die technischen Voraussetzungen für die Förderung der EE-Hybridheizung ergeben sich aus den technischen Voraussetzungen der Technologie-Komponenten.

Wärmepumpen können Umweltenergie aus den verschiedensten Quellen nutzen. Förderfähig ist neben den Standardvarianten (Sole/Wasser, Luft/Wasser, Wasser/Wasser) auch die Nutzung von Wärme aus Abluft/Abwasser, Restwärme aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und Wärme aus thermischen Solaranlagen oder PVT Kollektoren (hier auch der PV-Anteil sofern der Strom eigengenutzt wird). Die Kosten dieser Varianten können in den Förderantrag voll berücksichtigt werden.

Gas-Hybridheizungen

Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis). (Anmerkung:  Entspricht Effizienzklasse A)
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
  • Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen. Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach EN 12831 zu er-mitteln, alternativ sind auch überschlägige Heiztlastermittlungen auf der Basis der EN 12831 zulässig. Bei solarthermischen Anlagen wird eine Heizlast von 635 W/m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt. Damit lässt sich die erforderliche Kollektorfläche für sie 25 % Deckung ermitteln. z. B. entsprechen 10 m² Bruttokollektorfläche 6,35 kW Heizlast).
  • Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage (zur Raumheizungsunterstützung) förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.

Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig

 

 

Renewable Ready

Gas-Brennwertheizungen die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung (siehe oben) zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird.

 

Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen

Technische Voraussetzungen für die Förderung der „Renewable Ready“ Gas-Brennwertheizung:

  • der Maßnahme liegt das Konzept für die geplante Gas-Hybridheizung, die alle Technischen Voraussetzungen erfüllt, zu Grunde
  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mind. 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert werden oder vorhanden sein
  • die Umwandlung in eine Gas-Hybridheizung ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen
  • ein Speicher für die künftige Einbindung des erneuerbaren Wärmeerzeugers muss installiert werden oder vorhanden sein. Ausnahmsweise kann in Nichtwohngebäuden auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55% dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird.
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage

 

Vor Ort Beratung

BAFA vor Ort Beratung

  • Antrag vor Beratungsbeginn
  • elektronischer Antrag durch Energieberater
  • Beratung innerhalb von  9 Monaten

 

  • Beratung muss sich auf gesamtes Gebäude beziehen
  • Stellung des Bauantrages bis 31. Januar 2002 . Spätere, anschließende Bauanträge dürfen die Gebäudehülle  um nicht  mehr als 50% erweitert haben. Gebäude muss ursprünglich als Wohngebäude geplant und derzeit zu mindest 50% als solches genutzt werden.
  • Antragsteller muss Eigentümer /WEG, Mieter, Pächter sein
  • Antrag vor Beratung
  • 1300 € für Ein/Zweifamilienhäuser
  • 1.700 € für Wohnhäuser mit mindestens drei WE,

Max sind 80% der Kosten förderfähig

  • WEG erhalten zusätzlich max. 500€ für Erläuterung des Beratungsberichtes in Eigentümer- oder Beiratsversammlung

Link zu Liste der Energie Effizienz Experten (Berater Liste)

Kumulierbar mit Fördermitteln des Landes / der Kommune bis max. 90 % der Kosten

Optimierung der Heizungsverteilung

  • Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen
  • Antrag vor Beginn
  • hocheffiziente Pumpen
    • Umwälzpumpen und
    • Warmwasser-Zirkulationspumpen
  • Durch Handwerksbetrieb

Zuschuss

  • 30 % der Nettoinvestitionskosten
  • max 25.000 Euro

Elektronisches Antragsverfahren.

Fertigstellung innerhalb von 6 Monaten nach Antragsdatum

Nicht kombinierbar mit anderen Förderungen aus öffentlichen Mitteln für dieselben Maßnahmen. Weiterhin ist die Inanspruchnahme einer steuerlichen Förderung gemäß §35a Abs.3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerksleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen ausgeschlossen.

Liste der förderfähigen Pumpen

  • Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen
  • Antrag vor Beginn

Mit gefördert werden:

  • voreinstellbare Thermostatventile
  • Einzelraumtemperaturregler
  • Strangventile
  • Technik zur Volumenstromregelung
  • Separate Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces
  • Pufferspeicher
  • professionell erledigte Einstellung der Heizkurve

 Förderungen der KfW Sanierung im Bestand :  Stand: 1.1.2020

kf-trans

Gebäudehülle und Heizung (nur Fernwärme)

Übersicht Kredit und Zuschüsse Wohngebäude 2020 (alte Werte in Klammern)

Förderstufen Sanierung

Förderkredit

Investitionszuschuss

Förderhöchstbetrag je WE

Tilgungszuschuss

Zuschusshöhe

max. Förderbetrag je WE

KfW Effizienzhaus 55

120.000€

(100.000€)

40 %  (27,5 %)

40 %  (30 %)

48 TEUR  (30 TEUR)

KfW Effizienzhaus 70

35 %  (22,5 %)0

35 %  (25 %)

42 TEUR  (25 TEUR)

KfW Effizienzhaus 85

30 %  (17,5 %)

30 %  (20 %)

36 TEUR  (20 TEUR)

KfW Effizienzhaus 100

27,5 %  (15 %)

27,5 %  (17,5 %)

33 TEUR  (17,5 TEUR)

KfW Effizienzhaus115

25 %  (12,5 %)

25 %  (15 %)

30 TEUR  (15 TEUR)

KfW Effizienzhaus Denkmal

25 %  (12,5 %)

25 %  (15 %)

30 TEUR  (15 TEUR)

Einzelmaßnahmen

50.000€

20 %  (7,5 %)

20 %  (10 %)

10 TEUR  (5 TEUR)

Programm

Bedingungen

Förderung

Bemerkungen

Wohnraum modernisieren

Progr 141

 

Investitionsmaßnahmen an eigengenutzten oder vermieteten Gebäuden.

Eigentümer oder Mieter

Modernisierung / Instandsetzung:

  • Sanitär, Wasservers., Füßböden,  Dachaufbau
  • Erweiterung, Aufstockung, Anbau, Ausbau
  • Barrierereduzierung
  • Verbesserung Außenanlagen bei MFH
  • Verbesserung Energieeffizienz z.B. Fenster, Dämmung
  • Erneuerung von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch notwendigen Maßnahme

Günstiger Kredit

96% Auszahlung

Kumulierung mit anderen KFW Darlehen ist möglich solange Darlehenssumme die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Energieeffizient Sanieren

  • Effizienzhaus 55 Niveau
  • Effizienzhaus 70 oder
  • Effizienzhaus 85 oder
  • Effizienzhaus 100 oder
  • Effizienzhaus 115 oder
  • Anträge vor Vorhabensbeginn
  • Haus vor 1995 errichtet
  • Maßnahmendurchführung durch Fachunternehmer

Energieeffizienzhau 55

Primärenergiebedarf 55% 1), und HT´ 70% 1)+2)

Energieeffizienzhaus 70:

Primärenergiebedarf  70% 1), und HT´ 85% 1)+2)

Energieeffizienzhaus 85:

Primärenergiebedarf  85% 1), und HT´ 100% 1)+2)

Energieeffizienzhaus 100:

Primärenergiebedarf  100% 1), und HT´ 115%  1)+2)

Energieeffizienzhaus 115:

Primärenergiebedarf  115% 1) und HT´ 130% 1)+2)

 

1) des errechneten Wertes des EnEV-2009 Referenzgebäude

2) und ≤ EnEV 2009 Anhang 1 Tabelle 2 (unter Berücksichtigung des 40% Zuschlags nach § 9 Abs. 1)

Für alle: Programm 151

Zinsgünstige Darlehen (max 120.000€) je WE

Tilgungszuschuss:

    • 40%
    • 35%
    • 30%
    • 27,5%
    • 25%

Für Eigentümer von 1 oder 2 Fam. Häuser bzw Eigent. Whg: Programm 430

 Zuschuß je WE: max 50.000€

    • 40% max 48.000€
    • 35% max 42.000€
    • 30% max 36.000€
    • 27,5% max 33000€
    • 25% max 30.000€

Kumulierbar mit Drittmitteln (Zuschuß) bis max 10% der Investsumme, nicht  aber mit Kreditprogrammen (Bund oder Länder)

Programm 431:

Fördervoraussetzung  sowohl für Effizienzhäuser als auch für Einzelmaßnahmen oder Einzelmaßnahmenpakete ist eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen.

 

Details zu den Technischen Voraussetzungen Link

Energieeffizient Sanieren

Einzelmaßnahmen bzw. freie Kombination von Einzelmaßnahmen (gilt auch für Eigentumswohnungen)

  • Wärmedämmung:
    • Dach
    • Außenwände
    • Oberste Geschossdecke
    • Unterer Gebäudeabschl.
    • Fenstertausch
  • Austausch der Heizung (Basis Fernwärme)

Einzelmaßnahmen bzw. freie Kombination von Einzelmaßnahmen (gilt auch für Eigentumswohnungen)

  • Haus vor 1995 errichtet
  • Maßnahmendurchführung durch Fachunternehmer
  • Bestätigung durch Sachverständigen
  • Hydraulischer Abgleich, Pumpen Effizienzklasse A.
  • wärmebrückenfreie / luftdichte  Ausführung
  • Wärmedämmung (Vorgabe für min. U-Wert z.B)
    • Außenwand: 0,2
    • Fenster Uw 0,95 Lüftungskonzept DIN 1946-6, U-Wert Wand < U-Wert Fenster
    • oberste Geschossdecke 0,14
    • Dachfenster  1,0
    • unterer Gebäudeabschluss 0,25
    • Dach 0,14)

Für alle: Programm 152

Zinsgünstige Darlehen (max 50.000€) je WE

Tilgungszuschuss:

20 % der Darlehenssumme max. 10.000€

Von max 50.000€ für jede Wohneinheit

Für Eigentümer von 1/2 Fam. Häuser bzw Eigent. Whg: Programm 430

  • Zuschuss20% (von max 50.000€ je WE,), Zuschuss max. 10.000€ / WE
  • max 2WE; für Eigentümer-gemeinschaften keine Begrenzug der Anzahl-WE

 

Kumulierbar mit Drittmitteln (Zuschuß) bis max 10% der Investsumme, nicht  aber mit Kreditprogrammen (Bund oder Länder)

 

Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit (Progr. 167)

 

Heizungsanlagen für erneuerbare Energien

 

Errichtung und Erneuerung kleiner Heizungsanlagen

  • therm. Solaranlagen bis 40 m2 Kollektorfläche
  • Biomasseanlagen mit Nennwärme- leistung von 5 kW bis 100 kW
  • Wärmepumpen bis 100kW
  • kombiniert erneuerbar/fossil

Voraussetzungen:

  • Alte Anlage vor 01.01.2009 inst.
  • Anlage muss Bafa Richtl. entspr.
  • Gebäude vor 01.01.2009 Bauantrag
  • hydr. Abgleich

Programm 167

Zinsgünstiges Darlehen, max 50.000€ pro WE

 

Kumulierbar mit u.A. Bafa Zuschüssen, auch mit den KfW Programmen 151,152,430,431

 

Keine Überfinanzierung

 

Energieeffizient Sanieren Sonderförderung: Programm 431

Antrag vor Baubeginn in Kombination mit den Förderprodukten 151/152 oder 430

 

Baubegleitung

Plichtleistung sowohl für Effizienzhaus, als auch bei Einzelmaßnahmen

 

Wesentliche zu erbringende Leistungen:

  • Planerische Aufgaben:
    • Lufdichtheit
    • Lüftungskonzept
    • Wärmebrücken-minimierung
  • Angebotsauswertung
  • Baustellenbegehung incl. Überprüfung der planerischen Vorgaben
  • Begleitung Haustechnische Übergabe
  • Prüfung planerischer Vorgaben / Werte Heizg/Lüftg.

 Zuschuß: 50% der Kosten , max 4.000€

Für alle Varianten des ”Energieeffizient sanieren” s.o.

Kumulierbar mit 151,152,430 und mit anderen öffentlichen Mitteln, sofern die Summe der Förderzusagen die förderfähigen Aufwendungen für die Leistungen des Sachverständigen nicht übersteigt.

Brennstoffzellen

Programm 433

Einbau von Brennstoffzellen--systemen mit einer Leistung von 0,25 kW bis 5 kW in Wohngebäuden

Brennstoffzelle, die in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes eingebunden wird. Möglich ist die Förderung sowohl bei einem Neubau als auch bei einer energetischen Sanierung

  • Die Förderung erfolgt als Zuschuss mit einem Grundbetrag von 5.700 Euro
  • und einem leistungsabhängigen Betrag (Zusatz) von 450 Euro je angefangener 100 W elektrische Leistung.
  • Zuschuss bis zu 40 % der förderfähigen Kosten
  • Experten (EEE-Liste)  hinzuziehen für Antrag und Bestätigung.
  • Durchführung innerhalb von 12 Monaten
  • Förderung ist mit den KWKG-Zulagen kumulierbar

Photovoltaik / Speicher

Programm 270

Erneuerbare Energien: Standard

Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen und Netzen: z. B.: Photovoltaik

Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen

  • Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft bis zu einer Größe von 20 MW
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft
  • Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf der Basis von fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme
  • Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Biogasleitungen
  • Batteriespeicher

günstiger Kredit

max 50 Mio € pro Vorhaben

(Programm 274)Erneuerbare Energien: Speicher.derzeit eingestellt

  • a) Die Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem.
  • b)ein stationäres Batteriespeichersystem, das nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage installiert wird.
  • Der Fall einer "Nachrüstung" liegt vor, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt.
  • Photovoltaikanlage <=30kWp
  • Max. 60% Einspeisung
  • Wechselrichter mit der Möglichkeit der Fernparametrierung (Kennlinien) und der Fernsteuerung.
  • Batteriesystem bei Einspeisung gleichfalls fernsteuerbar

Kredit

 

Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden

 

Es wird ein degressiver Tilgungszuschuss gewährt

 

Degression über Antragszeitraum

Anteil an

förderfähigen Kosten

ab 1.3.2016 (Programmbeginn) bis 30.6.2016

25 %

ab 01.07.2016 bis 31.12 2016

22 %

ab 01.01.2017 bis 30.06.2017

19 %

ab 01.07.2017 bis 31.12 2017

16 %

ab 01.01.2018 bis 30.06.2018

13 %

ab 1.7.2018 bis zum 31.12 2018 (Programmende)

10 %

Förderungen des Bundeslandes Bayern: Stand 23.4.2016

Wappen-Bayern

Übersicht Über die Wohnraumförderung in Bayern

Bayerisches 10.000 Häuser Programm Stand: April 2020

Allgemeines

  • Das Programm unterstützt einerseits private Bauherren und  Gebäudeeigentümer, die in zukunftsfähige Gebäude investieren wollen und  damit das Energiesystem der Zukunft umsetzen (Energiesystem Haus). Andererseits richtet es  sich an diejenigen, die ihre alte, ineffiziente Heizungsanlage vorzeitig austauschen und damit sowohl ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten als  auch Heizkosten einsparen wollen (Heizungstausch). Beides im Neubau und in der Gebäudesanierung (hier wird nur die Anwendung in der Sanierung beschrieben)
  • Zuwendungsempfänger: Bei Modernisierung eines Bestandsgebäudes natürliche Personen mit Erstwohnsitz im Freistaat Bayern, die Eigentümer eines selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohneinheiten sind. Der Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine der Wohneinheiten selbst bewohnen. Das Gebäude muss überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden (>50%)
  • Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden.
  • Nachweis der Verwendung: Nach Abschluss der zu fördernden Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle binnen sechs Monaten vorzulegen.
  • Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
  • Letzter Antragstermin: 30.Sept.2018

Emergiesystem Haus (Gebäudebestand)

Der Programmteil Energie System Haus wurde nach vollständiger Ausschöpfung des Antragskontingents zum 27.01.20 eingestellt und wird nicht fortgeführt. Eine weitere Antragstellung ist deshalb nicht mehr möglich

Heizungstausch Plus

Programm wurde 2017 beendet

PV- Speicher Programm

Mit dem PV-Speicherbonus sollen Gebäudeeigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern motiviert werden, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zu erhöhen und die eigenen Stromkosten zu reduzieren. Der Eigenverbrauch des selbst erzeugten Photovoltaikstroms kann mithilfe eines Batteriespeichers erhöht werden.

Komponenten und Detailanforderung

Förderung [Maximalbetrag]

  • Batteriespeicher
    • Erst-/ oder Ergänzungsinstallation eines neuen Batteriespeichers jeweils in Verbindung mit einer neuen PV--Anlage
    • Nutzbare Speicherkapazität [kWh] ≥3,0
    • Batterieschnittstelle zur Kommunikation und Fernsteuerung
    • Intelligentes Energiemanagementsystem
    • Die Förderung der Speicherkapazität [kWh] erfolgt im Verhältnis 1:1 zur Leistung [kWp] der neuen PV-Anlage: Förderfähig ist nur die nutzbare Speicherkapazität in kWh, der eine mindestens gleich hohe Leistung der PV-Anlage in kWp gegenübersteht
    • Zeitwertersatzgarantie - Zeitraum zehn Jahre
  • 500€ Basiszuschuss für 3,0 kWh Speicherkapazität
  • + 100€ pro zusätzlicher voller 1,0 kWh bis insgesamt 30,0 kWh
  • = maximal 3.200 € (für 30,0 kWh und 30,0 kWp)
  • Ladestation für Elektrofahrzeuge(optional)
    • Fähig für Ladebetriebsarten 3 oder 4
    • Einbindung in das intelligente Energiemanagementsystem des Batteriespeichers
    • Es wird nur eine Ladestation gefördert
    • AC Ladeleistung ≥11kW (dreiphasig) bzw.  ≥3,7kW (Dauerleistung, einphasig);DC Ladeleistung: Keine Vorgaben

Bonus + 200€

 

 

 

 

Das Münchner Förderprogramm FES  Stand: 18.3.2020

Muenchen-Wappen

Antragsstellung vor Auftragserteilung

Programm

Bedingungen

Förderung

Bemerkungen

Energiestandard

Münchner Gebäudestandard 2019

Nur Neubauten lm öffentlich geförderten Wohnungsbau

  • Spezifischer Transmissionswärmeverlust
    • :  H’T ≤ 85 % H’T-REF
  • Spezifischer Primärenergiebedarf:
    • QP ≤ 60 % QP-REF

 

50€ je m2 Wohnfläche

 

Passivhaus

Passivhaus

  • Neubau
  • Bestand
  • Gebäude die nach den Krieterien des PHI zertifiziert sind: volle Förderung
  • Bei gering schlechterem Standard zertifitierrung nach PHI-energiehaus (Neuibau) oder EnerPHit Bestand
  • PHI
    • Neub :100€ je m2 Wohn- Nettogrungfläche
    • Best::200€ je m2 Wohn- Nettogrungfläche
    • Je WE max 100€ m2 WFl
  • EnerPHiit
    • :50€ je m2 Wohn- Nettogrungfl.
    • :150€ je m2 Wohn- Nettogrungfl.

 

Qualitätssteigernde Sanierungskonzepte

  • Barrierefreiheit
  • Baubegleitung

Barrierfreiheit: Erstellung eines Sanierungskonzeptes: “Barrierefreiheit”)

  • bis zu 1.000 m2 Wofl.: 1.500 €
  • über 1.000 m2 Wofl.: 2.500 €
  • Planungs-
  • Projektierungsleistungt

Baubegleitung: Erstellung eines Sanierungskonzeptes in Verbindung mit einer  Verbesserung des Wärmeschutzes.

Feststellung / Sicherstellung der Bauqualität

  • Gebäudehülle: 5% der Fördersumme der kombinierten Maßnahme
  • Anlagentechnik: 5% der Fördersumme der kombinierten Maßnahme

min 500€ max 5.000€ je Gebäude

  • Planungs-
  • Projektierungs-
  • Überwachungsleistung

Maßnahmen an der Gebäudehülle

Außenwände

  • Außenwände (gesamte Fläche, auch Decken gegen Außenluft, Wände gegen unbeheiz oder Erdreich)
  • U-Wert Wand
  • Stufe 1 <= 0,22 W/(K)
  • Stufe 2 <= 0,20 W/(K)
  • Fördersatz
  • Stufe 1 30€ je m2 Wohnfläche
  • Stufe 2 40€ je m2 Wohnfläche
  • HA bei >50%

Fenster

  • Fenster auch Dachfenster
  • Austausch aller Fenster
  • Bei Teiltausch: Verbleibende Fester U-Wert <= 1,9
  • U-Wert Fenster
  • bei Außenwand U-Wert <= 0,22 W/(K) Stufe 1 <= 1,3 W/(K)
  • bei Außenwand: Mindestwärmeschutz Stufe 2 <= 0,20 W/(K)
  • Fördersatz
  • Stufe 1 30€ je m2 Wohnfläche
  • Stufe 2 40€ je m2 Wohnfläche
  • Bei Teilaustausch Kürzung der Förderung anteilig.
  • HA bei Dämmung >50% der Umfassungsfläche
  • Kein Tropenholz, oder PVC mit Blei / Cadmium Zusatz

Dach

  • Dach (gesamte Dachfläche)
  • U-Wert Dach:
  • Stufe 1 <= 0,22 W/(K) bei Steildach
  • Stufe 2 <= 0,18 W/(K) bei Dächern mit Abdichtungen / Flachdach
  • Fördersatz
  • Stufe 1 10€ je m2 Wohnfläche
  • Stufe 2 15€ je m2 Wohnfläche
  • HA bei Dämmung >50% der Umfassungsfläche
  • Bei Teilaustausch Kürzung der Förderung anteilig.

Unterer Gebäudeabschluss

  • Bei unbeheiztem Keller: Kellerdecke  und andere Flächen zum unb. Keller, z.B. Kellerabgang
  • Beheitzter/Teilbeheitzter  Keller: Flächen zu unbeheitzt, Erdreich, Außenluft
  • U-Wert unterer Gebäude-Abschluss:
  • Dämmung Kellerdecke von unten
    • Stufe 1 <= 0,27 W/(K)
    • Stufe 2  <= 0,25 W/(K)
  • Dämmung Kellerdecke von oben (Fußbodenaufbau)
    • Stufe 1 <= 0,46 W/(K)
    • Stufe 2  <= 0,42 W/(K)
  • Fördersatz
  • Stufe 1 5€ je m2 Wohnfläche
  • Stufe 2 10€ je m2 Wohnfläche
  • HA bei Dämmung >50% der Umfassungsfläche
  • Bei Teilaustausch Kürzung der Förderung anteilig

Bonusmaßnahmen

Qualitätssichernde Baubegleitung

Durch die qualitätssichernde Baubegleitung soll erreicht werden, dass die Maßnahmen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt werden

Der Bonus wird nur zusammen mit einer weiteren geförderten Maßnahme gewährt.

Es werden mindestens 2 Baustellenbegehungen mit Protokoll zur Feststellung der Ausführungsqualität zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Bauausführung durchgeführt

  • Förderung der  kombinierten Maßnahmen
    • Maßnahmen Gebäudehülle:5%
    • Maßnahmen  Anlagentechnik 5%
    • Energiestandards: 1%
    • Photovoltaik: 5%
    • Sonstige Fördermaßnahmen: Innovationsprämie 5%
  • mindestens 500 € maximal 5.000 €

kombinierbar mit

  • Maßnahmen Gebäudehülle
  • Maßnahmen Anlagentechnik
  • Passivhaus
  • Photovoltaik, Batteriespeicher

Sanierungskonzept Barrierefreiheit

Ziel des Sanierungskonzepts Barrierefreiheit ist die Erstellung eines Konzepts für dieHerbeiführung einer möglichst barrierefrei zugänglichen und nutzbaren Wohnung oderNichtwohneinheit

Mindestens fünf der nachfolgend exemplarisch aufgeführten Maßnahmen (sofern nicht gesetzlich

  • vorgeschrieben) müssen detailliert beschrieben werden:
  • Barrierefreier Zugang zum Gebäude
  • Nachweis der Bewegungsflächen in wesentlichen Räumen
  • Schwellenfreiheit im Gebäude
  • Lichte Durchgangsbreiten
  •   Barrierefrei nutzbare sanitare Anlagen)
  • Barrierefreier Zugang von Balkon oder Terrasse
  • Blickkontakt auf die Straße aus einer sitzenden Position
  • Ergonomisch sinnvoll positionierte Bedienelemente
  • Ausreichende Lichtstarke im Treppenhaus
  • Handläufe bei Treppen beidseitig im Sinne des Art. 32 BayBO
  • Weitestgehend schwellenlose Erreichbarkeit der Wohnung
  • bis 1.000 m2 Wohn-/Nettogrundflache: 1.000
  • über 1.000 m2 Wohn-/Nettogrundflache: 2.000€

kombinierbar mit

  • Maßnahmen Gebäudehülle
  • Passivhaus
  • Münchner Gebäudestandard

Gebäudebrüterschutz

Ziel ist der Schutz gebäudebewohnender Vögel und Fledermäuse

  • Beratungsleistungen von als gemeinnützig anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbänden zum Schutz gebäudebewohnender Vögel und Fledermäuse;
  • Die Umsetzung dieser bauseitigen Lösungen (z. B. Anbringung von fassadenintegrierten Niststeinen, tierfreundliche Umsetzung der Baumaßnahmen)
  • bis 1.000 m2 Wohn-/Nettogrundflache: 1.500
  • über 1.000 m2 Wohn-/Nettogrundflache: 2.500€

kombinierbar mit

  • Maßnahmen Gebäudehülle
  • Passivhaus
  • Münchner Gebäudestandard
  • Münchner Sanierungsstandard

Luftdichtheit

Gefördert werden kann die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung bzw. einer Leckagesuche im Rahmen eines Drucktests mit Nachbesserung der gefundenen Schwachstellen

  • Bei Kombination mit Münchner Gebaudestandard 2019 oder Münchner Sanierungsstandard 2019:: Luftdichtheitsmessung mit n50-Wert max. 1,0 h-1
  • Bei Kombination mit Dämmung Dach oder Fensteraustausch: Leckagesuche durch sukzessives Abkleben einzelner Bauteile
  • bis 1.000 m2 Wohn-/Nettogrundflache: 300
  • über 1.000 m2 Wohn-/Nettogrundflache: 500 €
  • Maßnahmen Gebäudehülle Dach, Fenster
  • Münchner Gebäudestandard
  • Münchner Sanierungsstandard

Maßnahmen Anlagentechnik

Thermische Solaranlage

Thermische Solaranlagen

  • Unterstützung für Raumheizung und oder Trinkwasserbereitung
  • Nur Anlagen bis 100 m2 Apertur
  • Solar Keymark Zertifikat
  • Bei ausschließlicher Warmwasser-Bereitung: Aperturfläche min..3 m2
  • Bei Anlagen zur Raumheizung: Aperturfläche min. 7 m2
  • Speichergröße min. 45 Liter/m2-Aperturfläche jedoch nicht kleiner als 250 m2.
  • Anlagen bis 20 m2: Funktionskontrollgerät oder Wärmemengenzähler im Solarkreis
  • Anlagen über 20 m2: Aperturfläche:  Wärmemengenzähler im Solarkreis .
  • Bei Anlagen für die Raumheizung muss die Heizungsanlage hydraulisch abgeglichen sein.
    • Für Neuerrichtung:
      • 200 € je m2 für die ersten 20 m2 Aperturfläche
      • 120 € fur jeden m2 über 20 m2 Aperturfläche
    • Für Erweiterung:
      • 150 € je m2 für die ersten 20 m2 Aperturfläche
      • 90 € fur jeden m2 über 20 m2 Aperturfläche
  • Keine Schwimmbadver-sorgung
  • nicht wenn bereits mit Fernwärmeanschluss versorgt
  • Nicht bei Neubauten, wenn für EEWärmeG erforderlich

 

Hocheffiziente Schichtpufferspeicher

Gefördert werden kann der Einbau von Schichtpufferspeichern für Heizwasser und Prozesswarmebis bis 2.000 Liter Speichervolumen

  • Der Schichtpufferspeicher muss den Anforderungen an die jeweilige Energieeffizienzklasse entsprechen.
  • Überprufen der Regelungseinstellungen des Schichtpufferspeichers im System. Die Überprufung muss in einem Zeitraum von 2 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen und über die Fachunternehmer-Erklarung zum FES“g schriftlich bestätigt werden.
  • Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage muss durchgefuhrt werden
  • Speicher der Klasse A+ 2.000
  • Speicher der Klasse A 1.500
  • Speicher der Klasse B 1.000

 

Kumulierbar mit qualitätssichernder Baubegleitung

Neuanschluss an ein Wärmenetz

Gefördert werden kann der Neuanschluss von Bestandsgebäuden an ein Wärmenetz

  • Der Primarenergiefaktor des angeschlossenen Wärmenetzes darf maximal 0,7 sein.
  • Dieser ist durch eine Bescheinigung nach AGFW FW 309 Teil 1 nachzuweisen.
  • Die Heizungsanlage muss hydraulisch abgeglichen sein.

4.000 € je Anschluss

Kumulierbar mit qualitätssichernder Baubegleitung

Hydraulischer Abgleich

Hydraulischer Abgleich von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden

  • Berechnung der Volumenströme nach Verfahren B (Empfehlung)
  • Einstellung an geeigneten Regelarmaturen
  • Wohngebgebäude
    • Verfahren A: 1€ je m 2 Wohnfl, min. 300€
    • Verfahren B: 2€ je m 2 Wohnfl min. 750€

 

Sondermaßnahmen

Gefördert werden nach Einzelfallentscheidung Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen, die nicht im regulären Förderkatalog enthalten sind. Beispiele siehe Richtlinienheft.

Eine umfassende Aufklärung über Fördermöglichkeiten und erreichbare Förderstufen ist integraler Bestandteil unserer Energieberatung. Wir erstellen darüberhinaus auch alle erforderlichen Nachweise für Bafa und kfw (Sachverständigengutachten für die Erreichung von Baustandards und für Leistungsnachweise von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen).

Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf absolute Aktualität bzw. Vollständigkeit. Regionale Förderungen sind jeweils spezifisch und lassen sich in der Regel mit Bundesmitteln kumulieren (Grenzen beachten). Hier wurden die Förderungen der Stadt München und des Landes Bayern aufgenommen.

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